Art. 1 § 1 Sbg. LW (weggefallen)

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Artikel I

Anwendungsbereich

Art. 1 § 1

Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes und zur Aufsicht der Gewässer und des Straßenverkehrs in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen istSbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Artikel I

Anwendungsbereich

Art. 1 § 1

Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes und zur Aufsicht der Gewässer und des Straßenverkehrs in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen istSbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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