Art. 1 § 7 Sbg. LW (weggefallen)

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Anzeigepflicht und Stillschweigen

Art. 1 § 7

Die Wacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahrenSbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Anzeigepflicht und Stillschweigen

Art. 1 § 7

Die Wacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahrenSbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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