Art. 1 § 10 Sbg. LW (weggefallen)

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Verwaltungsübertretungen

Art. 1 § 10

Sbg. LW (1weggefallen) Wer das in § 4 Abs. 1 vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 30.000 S zu bestrafenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 S zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (§ 4 Abs. 2) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Verwaltungsübertretungen

Art. 1 § 10

Sbg. LW (1weggefallen) Wer das in § 4 Abs. 1 vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 30.000 S zu bestrafenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 S zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (§ 4 Abs. 2) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten