Art. 2 Sbg. LW (weggefallen)

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des AbsArt. 2 mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in KraftSbg.

LW (2weggefallen) Dieses Gesetz tritt bezüglich der Forstschutz-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Tierschutzorgane gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft, in dem die Rechtsstellung des jeweiligen Wacheorganes auf diesem Gesetz aufbauend neu geregelt wirdseit 01.01.2002 weggefallen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1964 und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des AbsArt. 2 mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in KraftSbg.

LW (2weggefallen) Dieses Gesetz tritt bezüglich der Forstschutz-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Tierschutzorgane gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft, in dem die Rechtsstellung des jeweiligen Wacheorganes auf diesem Gesetz aufbauend neu geregelt wirdseit 01.01.2002 weggefallen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1964 und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten