Art. 3 Sbg. LW (weggefallen)

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Artikel III

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz bestätigten und beeideten Wacheorgane oder auf Grund des § 132 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 207/1969 und Nr. 50/1974 bestellten oder des § 97 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 204/1964, Nr. 229/1965, Nr. 209/1969, Nr. 274/1971, Nr. 21/1974, Nr. 402/1975 und Nr. 412/1976 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963, Nr. 163/1968 und Nr. 405/1973 vereidigten Aufsichtsorgane gelten als auf Grund dieses Gesetzes bestellte Wacheorgane.

(2) Dienstausweise und Dienstabzeichen, die dem im Art. I § 4 Abs. 1 vorgesehenen und durch Verordnung der Landesregierung3 Sbg. LW (Abs. 4weggefallen) festgelegten nicht entsprechen, können noch längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artseit 01.01.2002 weggefallen. II Abs. 1 und 2 verwendet werden. Die Ausfolgung der neuen Dienstausweise und Dienstabzeichen erfolgt gegen Rückgabe der alten durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Von der Rückstellung des Dienstabzeichen kann so lange abgesehen werden, als dies zur zusätzlichen Kenntlichmachung wünschenswert und dienlich erscheint; ein solches ehemaliges Dienstabzeichen darf nur in Verbindung mit dem Dienstabzeichen gemäß Art. I Z. 4 Abs. 1 geführt werden.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Art. II Abs. 1 und 2 mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Artikel III

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz bestätigten und beeideten Wacheorgane oder auf Grund des § 132 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 207/1969 und Nr. 50/1974 bestellten oder des § 97 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 204/1964, Nr. 229/1965, Nr. 209/1969, Nr. 274/1971, Nr. 21/1974, Nr. 402/1975 und Nr. 412/1976 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963, Nr. 163/1968 und Nr. 405/1973 vereidigten Aufsichtsorgane gelten als auf Grund dieses Gesetzes bestellte Wacheorgane.

(2) Dienstausweise und Dienstabzeichen, die dem im Art. I § 4 Abs. 1 vorgesehenen und durch Verordnung der Landesregierung3 Sbg. LW (Abs. 4weggefallen) festgelegten nicht entsprechen, können noch längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artseit 01.01.2002 weggefallen. II Abs. 1 und 2 verwendet werden. Die Ausfolgung der neuen Dienstausweise und Dienstabzeichen erfolgt gegen Rückgabe der alten durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Von der Rückstellung des Dienstabzeichen kann so lange abgesehen werden, als dies zur zusätzlichen Kenntlichmachung wünschenswert und dienlich erscheint; ein solches ehemaliges Dienstabzeichen darf nur in Verbindung mit dem Dienstabzeichen gemäß Art. I Z. 4 Abs. 1 geführt werden.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Art. II Abs. 1 und 2 mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.

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