§ 4 Sbg. LW § 4

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Wacheorgan ist ein Dienstausweis sowie ein mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer versehenes Dienstabzeichen von der zur Bestellung zuständigen Behörde auszufolgen. Im FalleFall mehrfacher Bestellung istkann der von einer Behörde ausgestellte Dienstausweis von der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde durch Aufnahme der entsprechenden Hinweise zu ergänzen; ebenso unterbleibt dieergänzt werden. Bei Bedarf können diesfalls aber auch weitere Dienstausweise ausgestellt werden. Die Ausfolgung eines weiteren Dienstabzeichensweiterer Dienstabzeichen hat jedenfalls zu unterbleiben.

(2) Der Dienstausweis hat zu enthalten: Die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer, den Vor- und Zunamen, Wohnort, die Unterschrift und ein Lichtbild des Wacheorganes; seine Dienstnummer(n); die Nummer des Dienstabzeichens; den oder die Verwaltungszweige, in denen das Wacheorgan bestellt ist, einschließlich der ihm zukommenden Befugnisse sowie seinen örtlichen Wirkungsbereich; die ausstellende bzw. bestellende Behörde und deren Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild. Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster des Dienstausweises festzulegenDer Dienstausweis ist mit Sicherheitsmerkmalen zu versehen.

(3) Die nähere Gestaltung des Dienstabzeichens, dasDas Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Aufschrift Salzburger Landes-Wacheorgan zu enthalten hat, wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(4) Das Wacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie hiebei den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Wacheorgan hat der zur Bestellung zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens bei der Behörde, die sie ausgefolgt hat, anzuzeigen. Dieser Behörde sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben; betrifft dies im Falle mehrfacher Bestellung nur ein Amt, so ist der Dienstausweis der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde vorzulegen.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.07.2016

(1) Dem Wacheorgan ist ein Dienstausweis sowie ein mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer versehenes Dienstabzeichen von der zur Bestellung zuständigen Behörde auszufolgen. Im FalleFall mehrfacher Bestellung istkann der von einer Behörde ausgestellte Dienstausweis von der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde durch Aufnahme der entsprechenden Hinweise zu ergänzen; ebenso unterbleibt dieergänzt werden. Bei Bedarf können diesfalls aber auch weitere Dienstausweise ausgestellt werden. Die Ausfolgung eines weiteren Dienstabzeichensweiterer Dienstabzeichen hat jedenfalls zu unterbleiben.

(2) Der Dienstausweis hat zu enthalten: Die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer, den Vor- und Zunamen, Wohnort, die Unterschrift und ein Lichtbild des Wacheorganes; seine Dienstnummer(n); die Nummer des Dienstabzeichens; den oder die Verwaltungszweige, in denen das Wacheorgan bestellt ist, einschließlich der ihm zukommenden Befugnisse sowie seinen örtlichen Wirkungsbereich; die ausstellende bzw. bestellende Behörde und deren Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild. Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster des Dienstausweises festzulegenDer Dienstausweis ist mit Sicherheitsmerkmalen zu versehen.

(3) Die nähere Gestaltung des Dienstabzeichens, dasDas Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Aufschrift Salzburger Landes-Wacheorgan zu enthalten hat, wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(4) Das Wacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie hiebei den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Wacheorgan hat der zur Bestellung zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens bei der Behörde, die sie ausgefolgt hat, anzuzeigen. Dieser Behörde sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben; betrifft dies im Falle mehrfacher Bestellung nur ein Amt, so ist der Dienstausweis der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde vorzulegen.

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