§ 9 Sbg. LW § 9

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die zur Bestellung der Wacheorgane zuständige Behörde hat über die von ihr bestellten Wacheorgane ein nach den einzelnen Verwaltungszweigen gegliedertes Register mit den wesentlichen Daten (Vor- und Zuname, ständiger Wohnsitz und Dienstnummer des Wacheorganes, örtlicher Dienstbereich, Datum der Bestellung, Befugnisse des Wacheorganes u. dgl.) fortlaufend zu führen. Andere Bestellungen sind anzumerken. In das Register kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) Einsicht nehmen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster für das Register festzulegen.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.07.2016

(1) Die zur Bestellung der Wacheorgane zuständige Behörde hat über die von ihr bestellten Wacheorgane ein nach den einzelnen Verwaltungszweigen gegliedertes Register mit den wesentlichen Daten (Vor- und Zuname, ständiger Wohnsitz und Dienstnummer des Wacheorganes, örtlicher Dienstbereich, Datum der Bestellung, Befugnisse des Wacheorganes u. dgl.) fortlaufend zu führen. Andere Bestellungen sind anzumerken. In das Register kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) Einsicht nehmen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster für das Register festzulegen.

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