Art. 1 § 2 Sbg. FG-AG (weggefallen)

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Ausnahmebewilligung

Art. 1 § 2

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen vom Verbot des § 1 Abs. 1 durch Bescheid zu bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegtseit 01.01.2002 weggefallen. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere die der Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehrs, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft sowie der Agrarstrukturverbesserung und des Siedlungswesens in Betracht.

(2) Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann vom Waldeigentümer oder von dem (der) in Betracht kommenden Unternehmen (Wirtschaftsverwaltung) gestellt werden. Dem Antrag ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf.

(3) Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des herangezogenen öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören. Bei Teilungen von Waldgrundstücken im Zuge eines Agrarverfahrens, für die die Ausnahme in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auch von Amts wegen bewilligt werden kann, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Forstbehörde zu hören.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Ausnahmebewilligung

Art. 1 § 2

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen vom Verbot des § 1 Abs. 1 durch Bescheid zu bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegtseit 01.01.2002 weggefallen. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere die der Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehrs, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft sowie der Agrarstrukturverbesserung und des Siedlungswesens in Betracht.

(2) Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann vom Waldeigentümer oder von dem (der) in Betracht kommenden Unternehmen (Wirtschaftsverwaltung) gestellt werden. Dem Antrag ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf.

(3) Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des herangezogenen öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören. Bei Teilungen von Waldgrundstücken im Zuge eines Agrarverfahrens, für die die Ausnahme in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auch von Amts wegen bewilligt werden kann, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Forstbehörde zu hören.

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