Art. 1 § 4 Sbg. FG-AG (weggefallen)

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Kampfzone des Waldes

NutzungsArt. 1 § 4 Sbg. FG- und Fällungsbewilligung

§ 4

AG (1weggefallen) Für den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß § 25 Absseit 01.01.2002 weggefallen. 1 des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.

(3) Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs. 1 zweiter Satz Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Kampfzone des Waldes

NutzungsArt. 1 § 4 Sbg. FG- und Fällungsbewilligung

§ 4

AG (1weggefallen) Für den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß § 25 Absseit 01.01.2002 weggefallen. 1 des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.

(3) Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs. 1 zweiter Satz Anwendung.

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