Art. 1 § 5 Sbg. FG-AG (weggefallen)

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Weideverbot

Art. 1 § 5

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für Aufforstungsflächen in der Kampfzone des Waldes ein Weideverbot erlassen, wenn und soweit dies zur Sicherung des Aufwuchses erforderlich ist. Das Verbot ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassungseit 01.01.2002 weggefallen sind.

(2) Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Weideverbot

Art. 1 § 5

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für Aufforstungsflächen in der Kampfzone des Waldes ein Weideverbot erlassen, wenn und soweit dies zur Sicherung des Aufwuchses erforderlich ist. Das Verbot ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassungseit 01.01.2002 weggefallen sind.

(2) Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.

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