Art. 1 § 8 Sbg. FG-AG (weggefallen)

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Beschränkung der Holzlagerung

Art. 1 § 8

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Während der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werdenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.

(3) Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Beschränkung der Holzlagerung

Art. 1 § 8

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Während der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werdenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.

(3) Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.

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