§ 11 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Aktives Wahlrecht

§ 11

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 § 4 LWK-Gdes Landwirtschaftskammergesetzes angeführten Personen, und zwar

1.

als natürliche (physische) Personen, wenn sie

a) als natürliche (physische) Personen unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Jänner des Jahres der Wahl österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind;

bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und

a)

b) als juristische Personen unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz im Land Salzburg haben.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;

b)

2.

als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben.

(2) Ob dieDas Vorliegen der Voraussetzungen des Wahlrechtes nach Abs 1 zutreffen,für das aktive Wahlrecht ist abgesehen vom Wahlalter undvon der Voraussetzung des § 32 Abs 2 des Landwirtschaftskammergesetzes –Abs 1 Z 1 lit a nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 17.11.1999 bis 20.10.2009

Aktives Wahlrecht

§ 11

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 § 4 LWK-Gdes Landwirtschaftskammergesetzes angeführten Personen, und zwar

1.

als natürliche (physische) Personen, wenn sie

a) als natürliche (physische) Personen unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Jänner des Jahres der Wahl österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind;

bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und

a)

b) als juristische Personen unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz im Land Salzburg haben.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;

b)

2.

als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben.

(2) Ob dieDas Vorliegen der Voraussetzungen des Wahlrechtes nach Abs 1 zutreffen,für das aktive Wahlrecht ist abgesehen vom Wahlalter undvon der Voraussetzung des § 32 Abs 2 des Landwirtschaftskammergesetzes –Abs 1 Z 1 lit a nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen.

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