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Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 § 4 LWK-Gdes Landwirtschaftskammergesetzes angeführten Personen, und zwar
1. | als natürliche (physische) Personen, wenn sie | |||||||||||||||||
bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
2. | als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben. |
(2) Ob dieDas Vorliegen der Voraussetzungen des Wahlrechtes nach Abs 1 zutreffen,für das aktive Wahlrecht ist – abgesehen vom Wahlalter undvon der Voraussetzung des § 32 Abs 2 des Landwirtschaftskammergesetzes –Abs 1 Z 1 lit a nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen.
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 § 4 LWK-Gdes Landwirtschaftskammergesetzes angeführten Personen, und zwar
1. | als natürliche (physische) Personen, wenn sie | |||||||||||||||||
bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
2. | als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben. |
(2) Ob dieDas Vorliegen der Voraussetzungen des Wahlrechtes nach Abs 1 zutreffen,für das aktive Wahlrecht ist – abgesehen vom Wahlalter undvon der Voraussetzung des § 32 Abs 2 des Landwirtschaftskammergesetzes –Abs 1 Z 1 lit a nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen.