§ 16 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 13 Abs. 1). Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitgeteilt und ist, wenn sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(2) Gegen die Entscheidung kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an beim Bürgermeister eine begründete BerufungBeschwerde an die Bezirkswahlbehördedas Landesverwaltungsgericht einbringen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde entscheidet innerhalb der Frist von fünfÜber die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach Einlagen der Berufung endgültig nachderen Vorlage durch den BestimmungenBürgermeister zu entscheiden. Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung des Abs. 1Verzeichnisses erfordert, ist sie in diesem ersichtlich zu machen.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und BerufungsverfahrensBeschwerdeverfahrens sind die berichtigten Verzeichnisse der Wahlberechtigten von den Ortswahlbehörden durch Anbringung eines entsprechenden Vermerkes abzuschließen und in Abschrift den zuständigen Bezirkswahlbehörden vorzulegen.

(5) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.2013

(1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 13 Abs. 1). Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitgeteilt und ist, wenn sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(2) Gegen die Entscheidung kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an beim Bürgermeister eine begründete BerufungBeschwerde an die Bezirkswahlbehördedas Landesverwaltungsgericht einbringen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde entscheidet innerhalb der Frist von fünfÜber die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach Einlagen der Berufung endgültig nachderen Vorlage durch den BestimmungenBürgermeister zu entscheiden. Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung des Abs. 1Verzeichnisses erfordert, ist sie in diesem ersichtlich zu machen.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und BerufungsverfahrensBeschwerdeverfahrens sind die berichtigten Verzeichnisse der Wahlberechtigten von den Ortswahlbehörden durch Anbringung eines entsprechenden Vermerkes abzuschließen und in Abschrift den zuständigen Bezirkswahlbehörden vorzulegen.

(5) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

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