§ 57 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen

-

eines Vollstudiums an einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung in der Gehaltsklasse 11,

-

einer Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule in der Gehaltsklasse 8,

-

einer berufsbildenden Fachschule oder einer Lehrabschlussprüfung in der Gehaltsklasse 5,

-

in allen übrigen Fällen in der Gehaltsklasse 1

dem Stichtag entsprechend vereinbart oder auf schriftlichen Antrag festgesetzt werden.

(2) Die Anwendung von Abs. 1 kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn

1.

ein Antrag auf Zuordnung in eine entsprechende Verwendung gestellt wird,

2.

die allgemeinen (§ 8) und die besonderen (§ 9) Aufnahmebedingungen der beantragten Verwendung erfüllt werden und

3.

ein freier Dienstposten der jeweiligen beantragten Verwendung vorliegt.

Gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Mindestdauer gemäß § 16 (Einstiegslaufbahn, Einstiegsphase) anzurechnen.

(3) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§ 58) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(4) Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG anerkannt werden, können im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit die Anwendung des Abs. 1 schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.2022
(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen

-

eines Vollstudiums an einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung in der Gehaltsklasse 11,

-

einer Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule in der Gehaltsklasse 8,

-

einer berufsbildenden Fachschule oder einer Lehrabschlussprüfung in der Gehaltsklasse 5,

-

in allen übrigen Fällen in der Gehaltsklasse 1

dem Stichtag entsprechend vereinbart oder auf schriftlichen Antrag festgesetzt werden.

(2) Die Anwendung von Abs. 1 kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn

1.

ein Antrag auf Zuordnung in eine entsprechende Verwendung gestellt wird,

2.

die allgemeinen (§ 8) und die besonderen (§ 9) Aufnahmebedingungen der beantragten Verwendung erfüllt werden und

3.

ein freier Dienstposten der jeweiligen beantragten Verwendung vorliegt.

Gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Mindestdauer gemäß § 16 (Einstiegslaufbahn, Einstiegsphase) anzurechnen.

(3) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§ 58) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(4) Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG anerkannt werden, können im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit die Anwendung des Abs. 1 schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Abs. 2 gilt sinngemäß.

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