§ 66 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.

(2) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– für das erste Kind und von € 350,– für das zweite Kind.

(3) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 durch Verordnung festzusetzen.

(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.

(5) Bediensteten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn ein Kinderzuschuss oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn eine andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in den Abs. 1 bis 4 und 8 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.

(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.

(8) Einem Kind, das eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,–.

(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Abs. 7 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

(1) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.

(2) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– für das erste Kind und von € 350,– für das zweite Kind.

(3) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 durch Verordnung festzusetzen.

(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.

(5) Bediensteten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn ein Kinderzuschuss oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn eine andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in den Abs. 1 bis 4 und 8 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.

(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.

(8) Einem Kind, das eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,–.

(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Abs. 7 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.

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