§ 46 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Feststellung der gewählten Bewerber

§ 46

(1) Die Bezirkswahlbehörde erklärt für die Wahl in die Bezirksbauernkammer aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß § 45 Abs. 4 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.

(2) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, daß einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt; die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages, wenn nicht im einzelnen Fall die Partei, die auf die Besetzung des Mandates Anspruch hat (§ 45), einen anderen Ersatzgewählten aus ihren Wahlvorschlägen dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer namhaft macht.

(3) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangen.

(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 17.11.1999 bis 20.10.2009

Feststellung der gewählten Bewerber

§ 46

(1) Die Bezirkswahlbehörde erklärt für die Wahl in die Bezirksbauernkammer aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß § 45 Abs. 4 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.

(2) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, daß einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt; die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages, wenn nicht im einzelnen Fall die Partei, die auf die Besetzung des Mandates Anspruch hat (§ 45), einen anderen Ersatzgewählten aus ihren Wahlvorschlägen dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer namhaft macht.

(3) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangen.

(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

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