§ 134 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte der beamteten Bediensteten.

(2) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der beamteten Bediensteten mit diesen verheiratet gewesen ist.

(3) Kinder sind

- die ehelichen Kinder,

-

die eigenen Kinder,

- die legitimierten Kinder,
- die Wahlkinder,

-

die Wahlkinder und

- die unehelichen Kinder und
- die Stiefkinder.

- die Stiefkinder.

(4) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen die beamteten Bediensteten ihr eigenes Kind (Abs. 3) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erziehen.

(5) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit den beamteten Bediensteten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der beamteten Bediensteten Hinterbliebene wären.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte der beamteten Bediensteten.

(2) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der beamteten Bediensteten mit diesen verheiratet gewesen ist.

(3) Kinder sind

- die ehelichen Kinder,

-

die eigenen Kinder,

- die legitimierten Kinder,
- die Wahlkinder,

-

die Wahlkinder und

- die unehelichen Kinder und
- die Stiefkinder.

- die Stiefkinder.

(4) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen die beamteten Bediensteten ihr eigenes Kind (Abs. 3) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erziehen.

(5) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit den beamteten Bediensteten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der beamteten Bediensteten Hinterbliebene wären.

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