§ 12 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Ersatzmitglieder

§ 12

(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 133 Z12 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 3 Salzburger Landarbeitsordnung 1967), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichterklärung ist dem Betriebsratsobmann schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Ersatzmitglieder

§ 12

(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 133 Z12 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 3 Salzburger Landarbeitsordnung 1967), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichterklärung ist dem Betriebsratsobmann schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

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