§ 17 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 17

Die Ausschußmitglieder haben immer einvernehmlich vorzugehen§ 17 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat ist von den getroffenen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit eine einhellige Auffassung des Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat zur Entscheidung vorzulegen. Zur selbständigen Beschlußfassung über Angelegenheiten, die über die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates hinausgehen, ist ein Ausschuß keinesfalls befugt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
§ 17

Die Ausschußmitglieder haben immer einvernehmlich vorzugehen§ 17 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat ist von den getroffenen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit eine einhellige Auffassung des Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat zur Entscheidung vorzulegen. Zur selbständigen Beschlußfassung über Angelegenheiten, die über die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates hinausgehen, ist ein Ausschuß keinesfalls befugt.

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