§ 20 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Vertretung nach außen

§ 20

Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter§ 20 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluß des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 19) festlegt. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Diese Stellvertretung, eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Vertretung nach außen

§ 20

Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter§ 20 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluß des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 19) festlegt. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Diese Stellvertretung, eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

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