§ 23 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
3§ 23 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Abschnitt

Betriebsausschuß

Wahl der Funktionäre

§ 23

(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat ein Obmann den anderen Obmann zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann ein Obmann allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur durchgeführten Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich erfolgte, jener Betriebsratsobmann, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert, sonst der einberufende Betriebsratsobmann. Für die Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Der Obmann wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei der Wahl des Obmannes keiner der Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl des Stellvertreters des Obmannes.

(3) In Betrieben, in denen für jede Dienstnehmergruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen war, gilt mangels Einigung als Obmann des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.

(4) Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Dienstnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist die Neuwahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
3§ 23 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Abschnitt

Betriebsausschuß

Wahl der Funktionäre

§ 23

(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat ein Obmann den anderen Obmann zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann ein Obmann allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur durchgeführten Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich erfolgte, jener Betriebsratsobmann, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert, sonst der einberufende Betriebsratsobmann. Für die Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Der Obmann wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei der Wahl des Obmannes keiner der Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl des Stellvertreters des Obmannes.

(3) In Betrieben, in denen für jede Dienstnehmergruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen war, gilt mangels Einigung als Obmann des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.

(4) Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Dienstnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist die Neuwahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

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