§ 24 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Geschäftsführung

§ 24

(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs§ 24 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 1, 2 Z. 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Obmann (Stellvertreter) hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in welcher ein Beschluß nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen kann.

(4) Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Mitglieder des Betriebsausschusses.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Geschäftsführung

§ 24

(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs§ 24 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 1, 2 Z. 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Obmann (Stellvertreter) hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in welcher ein Beschluß nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen kann.

(4) Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Mitglieder des Betriebsausschusses.

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