§ 153 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Ausmaß der Witwen- und Witwerpension ergibt sich aus einem Prozentsatz der Pension, auf den die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch gehabt haben oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen der Pension ist dabei unbeachtlich. Bei der Bemessung der Witwen- und Witwerpension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen- und Witwerpension sind 60 % des besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) zuzuschlagen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen beamteten Bediensteten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der beamteten Bediensteten.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1.

Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b)

aufgrund gleichwertiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3.

wiederkehrende Geldleistungen aufgrund

a)

dieses Gesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung § 172),

b)

von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der beamteten Bediensteten des Landes Niederösterreich vergleichbar sind,

c)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

d)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

e)

des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften,

f)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

g)

des Bundestheaterpensionsgesetzes,

h)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,

i)

von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j)

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse und

k)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge und

5.

Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach den verstorbenen beamteten Bediensteten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

(1) Das Ausmaß der Witwen- und Witwerpension ergibt sich aus einem Prozentsatz der Pension, auf den die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch gehabt haben oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen der Pension ist dabei unbeachtlich. Bei der Bemessung der Witwen- und Witwerpension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen- und Witwerpension sind 60 % des besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) zuzuschlagen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen beamteten Bediensteten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der beamteten Bediensteten.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1.

Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b)

aufgrund gleichwertiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3.

wiederkehrende Geldleistungen aufgrund

a)

dieses Gesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung § 172),

b)

von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der beamteten Bediensteten des Landes Niederösterreich vergleichbar sind,

c)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

d)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

e)

des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften,

f)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

g)

des Bundestheaterpensionsgesetzes,

h)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,

i)

von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j)

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse und

k)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge und

5.

Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach den verstorbenen beamteten Bediensteten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

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