§ 34 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 34

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 192 Salzburger Landarbeitsordnung 1967 ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen34 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommission gemäß § 33 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 34

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 192 Salzburger Landarbeitsordnung 1967 ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen34 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommission gemäß § 33 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.

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