§ 38 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Gemeinsamer Betriebsrat

§ 38

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 115 Abs38 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 5 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Gemeinsamer Betriebsrat

§ 38

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 115 Abs38 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 5 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.

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