§ 46 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und

Beratungsrechte

§ 46

Die Übermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen§ 46 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür vorgesehenen allgemeinen Termin vorgelegt, so hat der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugeben. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorerst andere vorhandene Berichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz zu übermitteln, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hervorgeht.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und

Beratungsrechte

§ 46

Die Übermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen§ 46 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür vorgesehenen allgemeinen Termin vorgelegt, so hat der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugeben. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorerst andere vorhandene Berichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz zu übermitteln, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hervorgeht.

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