§ 165 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Personen, die Anspruch auf eine Pension haben und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des § 159 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall der Pension erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1.

der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

2.

den anderen Einkünften (§ 158 Abs. 6) der Anspruchsberechtigten,

3.

den Einkünften (§ 158 Abs. 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

4.

wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

1.

Sonderzahlungen, die neben den Pensionen zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gebühren,

2.

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964,

3.

Einkünfte eines Kindes der Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz durch Berücksichtigung des Kindes erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt der beamteten Bediensteten und ihrer Angehörigen sowie der Hinterbliebenen der beamteten Bediensteten gesichert ist.

2.

Die Mindestsätze sind für die beamteten Bediensteten, die überlebenden Ehegatten, die Halbwaisen, die Vollwaisen und die früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3.

Der Mindestsatz hat für Waisen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für jüngere Waisen zu betragen.

4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

54.

Der Mindestsatz für

a)

verheiratete beamtete Bedienstete und

b)

beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige beamtete Bedienstete ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.

(6) Den beamteten Bediensteten, die Anspruch auf Pension haben, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 158 Abs. 6) der Ehegatten den für die beamteten Bediensteten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die beamteten Bediensteten bei der Berechnung des Mindestsatzes bei den Ehegatten zu berücksichtigen sind.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Pension nach diesem Gesetz noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

(1) Personen, die Anspruch auf eine Pension haben und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des § 159 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall der Pension erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1.

der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

2.

den anderen Einkünften (§ 158 Abs. 6) der Anspruchsberechtigten,

3.

den Einkünften (§ 158 Abs. 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

4.

wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

1.

Sonderzahlungen, die neben den Pensionen zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gebühren,

2.

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964,

3.

Einkünfte eines Kindes der Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz durch Berücksichtigung des Kindes erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt der beamteten Bediensteten und ihrer Angehörigen sowie der Hinterbliebenen der beamteten Bediensteten gesichert ist.

2.

Die Mindestsätze sind für die beamteten Bediensteten, die überlebenden Ehegatten, die Halbwaisen, die Vollwaisen und die früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3.

Der Mindestsatz hat für Waisen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für jüngere Waisen zu betragen.

4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

54.

Der Mindestsatz für

a)

verheiratete beamtete Bedienstete und

b)

beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige beamtete Bedienstete ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.

(6) Den beamteten Bediensteten, die Anspruch auf Pension haben, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 158 Abs. 6) der Ehegatten den für die beamteten Bediensteten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die beamteten Bediensteten bei der Berechnung des Mindestsatzes bei den Ehegatten zu berücksichtigen sind.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Pension nach diesem Gesetz noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.

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