§ 168 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) (Hinterbliebenen-)Pensionen können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung der Pensionsberechtigten kann die Pension an ihre im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.

(2) Die Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März amtliche Lebensbestätigungen nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, die Eigen-Pensionsempfänger auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Pension darstellt (§ 149), vorlegen. Die überlebenden Ehegatten und die früheren Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) (Hinterbliebenen-)Pensionen können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung der Pensionsberechtigten kann die Pension an ihre im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.

(2) Die Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März amtliche Lebensbestätigungen nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, die Eigen-Pensionsempfänger auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Pension darstellt (§ 149), vorlegen. Die überlebenden Ehegatten und die früheren Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

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