§ 6 Sbg. LFLG 1981 (weggefallen)

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 6 Sbg. LFLG 1981 (1weggefallen) Die Mitglieder der Kommissionen gemäß den §§ 3 und 5 sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar:

a)

die rechtskundigen Mitglieder aus dem Kreis der Verwaltungsbeamten des Amtes der Landesregierung;

b)

die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreise dieser Lehrer auf Grund von Vorschlägen des Zentralausschusses der Personalvertretung dieser Lehrer;

c)

die übrigen Mitglieder fallweise auf Grund ihrer Entsendung durch eine Kirche oder Religionsgesellschaft.

(2) In gleicher Weise sind für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit für den Vorsitzenden einer Kommission ein Vertreter und für die übrigen Mitglieder der Kommission Ersatzmitglieder zu bestellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(4) Die im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf die Dauer von vier Jahren, die Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer jedoch für die jeweilige Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung zu bestellen.

(5) Beamte, die im Leistungsfeststellungsverfahren als Sachbearbeiter der Dienstbehörde erster Instanz tätig waren, können nicht gleichzeitig Mitglied der Leistungsfeststellungskommission sein. Gleiches gilt für die Disziplinarbehörden.

(6) Beamte dürfen die Berufung in eine Kommission nicht ablehnen.

(7) Die Mitglieder der Kommissionen haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beobachten. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder wegen ihrer in Ausübung ihres Amtes gemachten Äußerungen nicht zur Verantwortung ziehen.

(8) Die Mitgliedschaft in einer Kommission erlischt vorzeitig, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Bestellung wegfallen oder

b)

durch Verhinderung des Mitgliedes eine Kommission dauernd oder für einen voraussichtlich längeren Zeitraum beschlußunfähig wird.

Die Landesregierung hat freigewordene Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3, 5 und 6 unverzüglich neu zu besetzen. Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausscheidenden Mitgliedes zu bestellen.

(9) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig.

(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(10) Die Mitglieder der Kommissionen, die Disziplinaranwälte und die Untersuchungskommissäre haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.2013
§ 6 Sbg. LFLG 1981 (1weggefallen) Die Mitglieder der Kommissionen gemäß den §§ 3 und 5 sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar:

a)

die rechtskundigen Mitglieder aus dem Kreis der Verwaltungsbeamten des Amtes der Landesregierung;

b)

die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreise dieser Lehrer auf Grund von Vorschlägen des Zentralausschusses der Personalvertretung dieser Lehrer;

c)

die übrigen Mitglieder fallweise auf Grund ihrer Entsendung durch eine Kirche oder Religionsgesellschaft.

(2) In gleicher Weise sind für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit für den Vorsitzenden einer Kommission ein Vertreter und für die übrigen Mitglieder der Kommission Ersatzmitglieder zu bestellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(4) Die im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf die Dauer von vier Jahren, die Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer jedoch für die jeweilige Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung zu bestellen.

(5) Beamte, die im Leistungsfeststellungsverfahren als Sachbearbeiter der Dienstbehörde erster Instanz tätig waren, können nicht gleichzeitig Mitglied der Leistungsfeststellungskommission sein. Gleiches gilt für die Disziplinarbehörden.

(6) Beamte dürfen die Berufung in eine Kommission nicht ablehnen.

(7) Die Mitglieder der Kommissionen haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beobachten. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder wegen ihrer in Ausübung ihres Amtes gemachten Äußerungen nicht zur Verantwortung ziehen.

(8) Die Mitgliedschaft in einer Kommission erlischt vorzeitig, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Bestellung wegfallen oder

b)

durch Verhinderung des Mitgliedes eine Kommission dauernd oder für einen voraussichtlich längeren Zeitraum beschlußunfähig wird.

Die Landesregierung hat freigewordene Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3, 5 und 6 unverzüglich neu zu besetzen. Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausscheidenden Mitgliedes zu bestellen.

(9) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig.

(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(10) Die Mitglieder der Kommissionen, die Disziplinaranwälte und die Untersuchungskommissäre haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

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