§ 7 Sbg. LFLG 1981 § 7

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Lehrer treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu bestellen. Vom Zentralausschuss für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsdauer von der Landesregierung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist;

3.

sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben; oder

4.

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtesdieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 01.01.2007 bis 04.08.2011

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Lehrer treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu bestellen. Vom Zentralausschuss für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsdauer von der Landesregierung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist;

3.

sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben; oder

4.

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtesdieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

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