§ 7 Sbg. RG

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.9999

Allgemeine Verständigungspflicht

§ 7

Wer eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erfordert, hat unverzüglich eine Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde davon zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

Stand vor dem 28.02.1999

In Kraft vom 01.01.1982 bis 28.02.1999

Allgemeine Verständigungspflicht

§ 7

Wer eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erfordert, hat unverzüglich eine Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde davon zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

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