§ 9 Sbg. RG § 9

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Behörde erster Instanz im Sinnein Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.

(2) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten des § 8 können bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden. Beim Einsatz im Rahmen des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde können diese Befugnisse namens der Rettungsbehörde von dem den Einsatz leitenden Mitglied der Rettungsorganisation wahrgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Behörde erster Instanz im Sinnein Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.

(2) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten des § 8 können bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden. Beim Einsatz im Rahmen des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde können diese Befugnisse namens der Rettungsbehörde von dem den Einsatz leitenden Mitglied der Rettungsorganisation wahrgenommen werden.

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