§ 1 Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Dieses Gesetz regelt die Durchführung von

Volksbefragungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 19451999 (L-VG).

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Dieses Gesetz regelt die Durchführung von

Volksbefragungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 19451999 (L-VG).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten