§ 8 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Stimmverzeichnis

§ 8

(1) Von jeder Gemeinde des Landes ist nach der Ausschreibung der Volksabstimmung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Das Stimmverzeichnis ist auf der Grundlage der Wählerevidenz der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) zu erstellen. Änderungen derselben nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 26 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978§ 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.

(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(4) An der Volksabstimmung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008

Stimmverzeichnis

§ 8

(1) Von jeder Gemeinde des Landes ist nach der Ausschreibung der Volksabstimmung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Das Stimmverzeichnis ist auf der Grundlage der Wählerevidenz der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) zu erstellen. Änderungen derselben nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 26 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978§ 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.

(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(4) An der Volksabstimmung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.

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