§ 22 GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes gemäß § 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2022

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes gemäß § 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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