§ 9 Sbg. HG

Salzburger Höhlengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.12.9999

Meldepflicht

§ 9

(1) Werden bedeutende, bisher noch unbekannte Höhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat der Entdecker diese der Behörde ohne unnötige Verzögerung zu melden.

(2) Ausländer haben darüber hinaus der Behörde jede Befahrung einer Höhle vorher zu melden, wenn diese Befahrung unter Verwendung größerer technischer Hilfsmittel oder zum Zweck ihrer Erforschung erfolgt oder mit einer Übernachtung in der Höhle verbunden ist.

Stand vor dem 27.12.2009

In Kraft vom 01.10.1985 bis 27.12.2009

Meldepflicht

§ 9

(1) Werden bedeutende, bisher noch unbekannte Höhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat der Entdecker diese der Behörde ohne unnötige Verzögerung zu melden.

(2) Ausländer haben darüber hinaus der Behörde jede Befahrung einer Höhle vorher zu melden, wenn diese Befahrung unter Verwendung größerer technischer Hilfsmittel oder zum Zweck ihrer Erforschung erfolgt oder mit einer Übernachtung in der Höhle verbunden ist.

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