§ 27 Sbg. HG

Salzburger Höhlengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

7. Abschnitt

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 27

(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 100.000 S7.300 € oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten behördlichen Bewilligung.

(3) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Anlagen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen bzw. angeeigneten Gegenstände erkannt werden.

(4) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 kann auch, unabhängig von einer Bestrafung, der Entzug einer nach diesem Gesetz erteilten behördlichen Bewilligung, Berechtigung, Anerkennung u. dgl. ausgesprochen werden.

(5) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.10.1985 bis 31.12.2001

7. Abschnitt

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 27

(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 100.000 S7.300 € oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten behördlichen Bewilligung.

(3) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Anlagen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen bzw. angeeigneten Gegenstände erkannt werden.

(4) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 kann auch, unabhängig von einer Bestrafung, der Entzug einer nach diesem Gesetz erteilten behördlichen Bewilligung, Berechtigung, Anerkennung u. dgl. ausgesprochen werden.

(5) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.

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