§ 9 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Kultursicherung

§ 9

(1) Der im § 37 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, vorgeschriebene Schutz des Waldes gegen das Weidevieh hat erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflockung zu erfolgen, wenn die Aufstellung von Hirten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die Verpflockung ist nur statthaft, wo sie mit Rücksicht auf die Neigungsverhältnisse und die Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche durchführbar ist und eine wesentliche Beschädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh ausschließt und wenn nicht eine für den Verpflichteten weniger nachteilige Maßnahme zum Schutz der Kulturen und zur Schaffung von Weidemöglichkeiten getroffen werden kann. Wird die Verzäunung oder Verpflockung von der Agrarbehörde angeordnet, hat der Verpflichtete das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand und an einem oder mehreren für die Verwendung möglichst günstigen Orten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Anstelle von Zaunholz kann der Verpflichtete Ersatzstoffe kostenlos beistellen.

(2) Sämtliche zur Vornahme der Sicherungen erforderliche Arbeitsleistungen haben die Berechtigten auf ihre eigenen Kosten zu tragen. Sie sind, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, auf die Berechtigten im Verhältnis ihrer Weidetiere aufzuteilen. Dies gilt auch für die Kosten der Abhütung.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 26.09.1986 bis 30.09.2007

Kultursicherung

§ 9

(1) Der im § 37 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, vorgeschriebene Schutz des Waldes gegen das Weidevieh hat erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflockung zu erfolgen, wenn die Aufstellung von Hirten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die Verpflockung ist nur statthaft, wo sie mit Rücksicht auf die Neigungsverhältnisse und die Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche durchführbar ist und eine wesentliche Beschädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh ausschließt und wenn nicht eine für den Verpflichteten weniger nachteilige Maßnahme zum Schutz der Kulturen und zur Schaffung von Weidemöglichkeiten getroffen werden kann. Wird die Verzäunung oder Verpflockung von der Agrarbehörde angeordnet, hat der Verpflichtete das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand und an einem oder mehreren für die Verwendung möglichst günstigen Orten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Anstelle von Zaunholz kann der Verpflichtete Ersatzstoffe kostenlos beistellen.

(2) Sämtliche zur Vornahme der Sicherungen erforderliche Arbeitsleistungen haben die Berechtigten auf ihre eigenen Kosten zu tragen. Sie sind, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, auf die Berechtigten im Verhältnis ihrer Weidetiere aufzuteilen. Dies gilt auch für die Kosten der Abhütung.

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