§ 23 DPL 1972 Austritt

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

Der Austritt kann ohne Angaben von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 22 Abs. 1 Z 5 ist dem Austritt gleichzuhalten.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

Der Austritt kann ohne Angaben von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 22 Abs. 1 Z 5 ist dem Austritt gleichzuhalten.

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