§ 8 Sbg. FWV

Salzburger Feuerwehrverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.1994 bis 31.12.9999

Dienstgradabzeichen, Dienstgraderfordernisse,

Dienstgradfunktionen

§ 8

(1) Die für die einzelnen Dienstgrade geltenden Voraussetzungen, die mit diesen verbundenen Funktionen in der Feuerwehr und die für die einzelnen Dienstgrade geltenden Dienstgradabzeichen werden wie folgt festgesetzt:

(Anm.: Tabelle ist nicht darstellbar)

(2) Die Verleihung eines Dienstgrades an einen Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes hat die Ablegung der für diesen in der Freiwilligen Feuerwehr erforderlichen Prüfungen zur Voraussetzung. Als Dienstgrade kommen in Betracht:

a)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Mittleren Dienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Löschmeister bis Hauptbrandmeister;

b)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Fachdienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Brandmeister bis Hauptbrandinspektor;

c)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Gehobenen oder den Höheren Dienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Brandinspektor bis Oberbrandrat.

Von diesen Personen ist zum Dienstgradabzeichen (Abs. 1) ein Landeswappen in verkleinerter Form zu tragen.

(3) Bei der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft behält das Mitglied der Feuerwehr seinen zuletzt innegehabten Dienstgrad.

Stand vor dem 08.02.1994

In Kraft vom 01.12.1986 bis 08.02.1994

Dienstgradabzeichen, Dienstgraderfordernisse,

Dienstgradfunktionen

§ 8

(1) Die für die einzelnen Dienstgrade geltenden Voraussetzungen, die mit diesen verbundenen Funktionen in der Feuerwehr und die für die einzelnen Dienstgrade geltenden Dienstgradabzeichen werden wie folgt festgesetzt:

(Anm.: Tabelle ist nicht darstellbar)

(2) Die Verleihung eines Dienstgrades an einen Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes hat die Ablegung der für diesen in der Freiwilligen Feuerwehr erforderlichen Prüfungen zur Voraussetzung. Als Dienstgrade kommen in Betracht:

a)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Mittleren Dienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Löschmeister bis Hauptbrandmeister;

b)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Fachdienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Brandmeister bis Hauptbrandinspektor;

c)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Gehobenen oder den Höheren Dienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Brandinspektor bis Oberbrandrat.

Von diesen Personen ist zum Dienstgradabzeichen (Abs. 1) ein Landeswappen in verkleinerter Form zu tragen.

(3) Bei der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft behält das Mitglied der Feuerwehr seinen zuletzt innegehabten Dienstgrad.

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