§ 1 Sbg. GVG § 1

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Zum Zweck der Besorgung bestimmter einzelner Aufgaben der GemeindeGemeindeangelegenheiten können Gemeindeverbände errichtet werden.

(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden AufgabenAngelegenheiten können solche des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.

(3) Ein Gemeindeverband kann aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden.

(4) Der Gemeindeverband ist Rechtsträger.

(5) Die Bezeichnung eines Gemeindeverbandes, der AufgabenAngelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, hat das Wort “Gemeindeverband” allein oder zusammen mit der Nennung des AufgabenbereichesWirkungsbereiches des Gemeindeverbandes und eine örtliche Bestimmung zu enthalten. Sie ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des AufgabenbereichesWirkungsbereiches auch in Verbindung mit dem Wort “Verband” anstelle des Wortes “Gemeindeverband” verwendet werden.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 31.12.1986 bis 29.11.2013

(1) Zum Zweck der Besorgung bestimmter einzelner Aufgaben der GemeindeGemeindeangelegenheiten können Gemeindeverbände errichtet werden.

(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden AufgabenAngelegenheiten können solche des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.

(3) Ein Gemeindeverband kann aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden.

(4) Der Gemeindeverband ist Rechtsträger.

(5) Die Bezeichnung eines Gemeindeverbandes, der AufgabenAngelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, hat das Wort “Gemeindeverband” allein oder zusammen mit der Nennung des AufgabenbereichesWirkungsbereiches des Gemeindeverbandes und eine örtliche Bestimmung zu enthalten. Sie ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des AufgabenbereichesWirkungsbereiches auch in Verbindung mit dem Wort “Verband” anstelle des Wortes “Gemeindeverband” verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten