§ 8 Sbg. GVG § 8

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, einem oder zwei Obmannstellvertretern und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsobmann einberufen und geleitet.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen jedenfalls:

a)

die Vorberatung und Antragstellung in den zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten;

b)

die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Verbandsobmannes imVerbandsobmanns in Angelegenheiten des eigenen WirkungsbereichWirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der GemeindeInstanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, sowie die Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmannes oder des bzw. eines Obmannstellvertreters und von wenigstens zwei Mitgliedern sowie die einfache oder, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.1993 bis 31.12.2014

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, einem oder zwei Obmannstellvertretern und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsobmann einberufen und geleitet.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen jedenfalls:

a)

die Vorberatung und Antragstellung in den zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten;

b)

die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Verbandsobmannes imVerbandsobmanns in Angelegenheiten des eigenen WirkungsbereichWirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der GemeindeInstanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, sowie die Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmannes oder des bzw. eines Obmannstellvertreters und von wenigstens zwei Mitgliedern sowie die einfache oder, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

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