§ 15 Sbg. GVG § 15

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

Dem Gemeindeverband kommt hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufgabenübertragenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 01.06.1988 bis 29.11.2013

Dem Gemeindeverband kommt hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufgabenübertragenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

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