§ 41 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.

(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Dienstfreistellung bis auf 40 Arbeitsstunden.

(3) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.

(4) Die Zeit, während der ein Beamter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Beamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist. Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.

(6) Wird der Beamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.

(7) Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Davon abweichend verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub im Falle der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, soweit er nicht bis zum 31. März des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 44 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes. Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(8) Der Anspruch auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet, der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.

(9) Dem Beamten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.

(10) Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 16.08.2021

(1) Dem Beamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.

(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Dienstfreistellung bis auf 40 Arbeitsstunden.

(3) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.

(4) Die Zeit, während der ein Beamter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Beamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist. Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.

(6) Wird der Beamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.

(7) Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Davon abweichend verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub im Falle der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, soweit er nicht bis zum 31. März des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 44 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes. Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(8) Der Anspruch auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet, der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.

(9) Dem Beamten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.

(10) Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten