§ 16 Sbg. GVG § 16

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Verordnungen der Landesregierung, die die Bildung oder die Satzung eines Gemeindeverbandes betreffen, sind in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.

(2) Auf Gemeindeverbände, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegene Angelegenheiten der Landesvollziehung besorgen, finden die Bestimmungen des X. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994 Anwendung. Durch Vereinbarung gebildete solche Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeindeverbandes und der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden, wenn eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgabendem Gemeindeverband übertragenen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Die Bestellung und Zusammensetzung der Organe des Gemeindeverbandes sind jeweils unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat dies evident zu halten.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 29.11.2013

(1) Verordnungen der Landesregierung, die die Bildung oder die Satzung eines Gemeindeverbandes betreffen, sind in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.

(2) Auf Gemeindeverbände, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegene Angelegenheiten der Landesvollziehung besorgen, finden die Bestimmungen des X. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994 Anwendung. Durch Vereinbarung gebildete solche Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeindeverbandes und der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden, wenn eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgabendem Gemeindeverband übertragenen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Die Bestellung und Zusammensetzung der Organe des Gemeindeverbandes sind jeweils unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat dies evident zu halten.

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