§ 16a Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

Sonderbestimmungen für Standesamts- und
Staatsbürgerschaftsverbände

§ 16a

(1) Für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, bzw. des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, bestehen oder gebildet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe.

(2) Organe des Gemeindeverbandes sind nur der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung. Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, vorsehen. Verbandsobmann ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Hat der Gemeindeverband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Verbandsobmann das von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte dazu gewählte Mitglied. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Für den Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen. Für die Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung gelten die gemeindeorganisatorischen Bestimmungen.

(3) Die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes ist durch die Gemeinde zu besorgen, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat; die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung hat hiebei von der der Gemeinde getrennt zu erfolgen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.06.1988 bis 30.09.2010

Sonderbestimmungen für Standesamts- und
Staatsbürgerschaftsverbände

§ 16a

(1) Für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, bzw. des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, bestehen oder gebildet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe.

(2) Organe des Gemeindeverbandes sind nur der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung. Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, vorsehen. Verbandsobmann ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Hat der Gemeindeverband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Verbandsobmann das von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte dazu gewählte Mitglied. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Für den Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen. Für die Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung gelten die gemeindeorganisatorischen Bestimmungen.

(3) Die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes ist durch die Gemeinde zu besorgen, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat; die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung hat hiebei von der der Gemeinde getrennt zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten