§ 17 Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.

(2) Bestehende Gemeindeverbände gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Organisation ist den auf Grund dieses Gesetzes gegebenen Erfordernissen bis spätestens 31. Dezember 1987 anzupassen. Diese Anpassungspflicht gilt nicht für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Sinne des § 16a.

Stand vor dem 31.12.1987

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.1987

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.

(2) Bestehende Gemeindeverbände gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Organisation ist den auf Grund dieses Gesetzes gegebenen Erfordernissen bis spätestens 31. Dezember 1987 anzupassen. Diese Anpassungspflicht gilt nicht für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Sinne des § 16a.

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