§ 44b DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne deseine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 50 Abs. 2 NÖ§ 51 NÖ LBG, eines SchwiegerelternteilsLGBl. 2100, eines Wahl- oder Pflegeelternteils oder eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 oder

2.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

zu gewähren.

Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist dem Beamten auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machengewähren.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.2022

(1) Dem Beamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne deseine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 50 Abs. 2 NÖ§ 51 NÖ LBG, eines SchwiegerelternteilsLGBl. 2100, eines Wahl- oder Pflegeelternteils oder eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 oder

2.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

zu gewähren.

Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist dem Beamten auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machengewähren.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.

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