§ 3 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen

§ 3

(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, daß nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl entsprechende Sportanlagen vorhanden sind und erhalten werdenSbg. Als Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten Anlagen, die dauernd und ausschließlich der Sportausübung gewidmet sindLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Außerdem haben das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, daß für den zu erwartenden Bedarf an zusätzlichen Sportanlagen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.03.2018
Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen

§ 3

(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, daß nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl entsprechende Sportanlagen vorhanden sind und erhalten werdenSbg. Als Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten Anlagen, die dauernd und ausschließlich der Sportausübung gewidmet sindLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Außerdem haben das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, daß für den zu erwartenden Bedarf an zusätzlichen Sportanlagen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.

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