§ 4 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Abschnitt II

Landessportorganisation Salzburg

Rechtsnatur und Zusammensetzung der Landessportorganisation

Salzburg

§ 4

(1) Die Landessportorganisation Salzburg ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und verwaltet sich selbstSbg. Sie hat ihren Sitz im Land Salzburg und übt ihre Tätigkeit gemeinnützig ausLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Sämtliche Salzburger Sportvereine sind bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit und Selbstverwaltung Mitglieder der Landessportorganisation Salzburg.

(3) Vereine und sonstige Einrichtungen, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 fallen, können auf Antrag in die Landessportorganisation Salzburg als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie für das Salzburger Sportwesen von besonderer Bedeutung sind.

(4) Die Aufsicht über die Landessportorganisation Salzburg führt die Landesregierung.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.03.2018
Abschnitt II

Landessportorganisation Salzburg

Rechtsnatur und Zusammensetzung der Landessportorganisation

Salzburg

§ 4

(1) Die Landessportorganisation Salzburg ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und verwaltet sich selbstSbg. Sie hat ihren Sitz im Land Salzburg und übt ihre Tätigkeit gemeinnützig ausLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Sämtliche Salzburger Sportvereine sind bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit und Selbstverwaltung Mitglieder der Landessportorganisation Salzburg.

(3) Vereine und sonstige Einrichtungen, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 fallen, können auf Antrag in die Landessportorganisation Salzburg als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie für das Salzburger Sportwesen von besonderer Bedeutung sind.

(4) Die Aufsicht über die Landessportorganisation Salzburg führt die Landesregierung.

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